Corona Entschädigung für Unternehmen 

Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben.

Corona Entschädigung Rechte Anwalt

Sie sind Inhaber eines Unternehmens und fragen sich, welche Rechte Sie aufgrund der zahlreichen bundesweiten Schließungen und Umsatzeinbrüche haben? Dann erfahren Sie, was es hierbei zu beachten gilt.

Entschädigung aufgrund von Corona (Schließungen etc.)

Mit den gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erlassenen hoheitlichen Maßnahmen – insbesondere Veranstaltungs- und Ansammlungsverboten, Schließungsanordnungen und weitergehenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen – treffen vor allem die auf Publikumsverkehr angewiesenen Unternehmen massive, existenzgefährdende und auch existenzvernichtende wirtschaftliche Einbußen, welche gleichermaßen in die vorgelagerten Wirtschaftsbereiche der Logistik- und Wertschöpfungskette durchschlagen.

 

Während das „Ob“ geeigneter Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus indiskutabel ist und die gesamtgesellschaftliche Gefährlichkeit einer unkontrollierten Ausbreitung hinsichtlich der erlassenen Maßnahmen naturgemäß akzeptanzsteigernd wirkt, stellen sich im Hinblick auf das „Wie“ viele Fragen und insbesondere zahlreiche Zweifel in rechtlicher Hinsicht. 

 

Ungeachtet der politischen Einschätzung der Reaktionsgeschwindigkeit der staatsleitenden Akteure und der Frage möglicher Schadensminimierung aufgrund früherer (scharfer) Vorsorgemaßnahmen muss in einem demokratischen Rechtsstaat auch in Krisenzeiten die Rechtsgebundenheit der politischen Exekutive und der ausführenden Verwaltung erhalten bleiben. 


Rechtswidrigkeit der bisherigen Maßnahmen

In der aufflammenden (fach)juristischen Diskussion und rechtlichen Bewertung  der letzten auf Länder- und Kommunalebene durchgeführten Maßnahmen – Ansammlungs- und Veranstaltungsverbote samt Schließung unterschiedlicher Betriebstypen, übergreifende Ausgangssperren und Kontaktverbote – lassen sich vornehmlich die Fragen nach einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, der Wahl der richtigen verwaltungsmäßigen Handlungsform, der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitssatz als Angriffspunkte herauskristallisieren. Auf die beiden erstgenannten Punkte soll hier näher eingegangen werden.


Unzureichende Ermächtigungsgrundlage

Die benannten Maßnahmen – die überwiegend in Gestalt von Allgemeinverfügungen erlassen wurden – werden durch die erlassenden Bundesländer und Kommunen auf die in § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen gestützt, der in den hier interessierenden Teilen wie folgt lautet: 

 

(1) ¹Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29, 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. ²Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

 

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Befugnisnormen knüpfen an die Feststellung des Vorliegens von konkreten infektionsschutzrechtlichen „Gefahrenträgern“ an. Den unlängst erlassenen Maßnahmen liegt dabei allesamt der Zweck zugrunde, allgemein den Kontakt zwischen allen und damit beliebigen Personen weitestmöglich zu unterbinden. Mag auch im Gefahrenabwehrrecht nach der sog. „Je-desto-Formel“ die Anforderung an das Wahrscheinlichkeitsmaß für den Eintritt der zu bewältigenden Gefahr umso mehr sinken, je höher das voraussichtliche Schadensausmaß im Falle der Gefahrverwirklichung zu bewerten ist, so verliert der an eine konkrete Zuordenbarkeit anknüpfende Gefahrenverdacht jegliche Kontur und Funktion als Tatbestandsmerkmal einer Eingriffsgrundlage, wenn damit buchstäblich jedermann adressiert werden soll. Eine Konkretisierung der Gefahrenquelle, von „Gefahrenherden“ und der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeiten wird damit in der Sache obsolet. Dass auf der Grundlage der Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG ein solcher übergreifender gefahrenabwehrrechtlicher „Generalverdacht“ herangezogen werden kann, um Maßnahmen der vorliegenden Breitenwirksamkeit und Intensität zu rechtfertigen, erscheint bereits aufgrund ihres gefahrenabwehrrechtlichen Sondercharakters als äußerst zweifelhaft. Wenn nach dem eingreifenden Hoheitsträger jedermann zur infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden soll, so muss diese Konstellation innerhalb einer spezifischen Eingriffsbefugnis im Gesetz auch vorgesehen werden. Eine solche Regelung besteht jedoch nicht.

 

Soweit die benannten Maßnahmen auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG gestützt werden, so gilt es zu beachten, dass auch die dortigen Ermächtigungsgrundlagen auf die Voraussetzungen des Satzes 1 zurückgreifen. Insofern gilt das oben Ausgeführte auch für den Satz 2 entsprechend. Wenn etwa Ausgangsbeschränkungen mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 IfSG begründet werden, muss zudem berücksichtigt werden, dass die darin vorgesehene Verpflichtung einer Person, den Ort, an dem sie sich befindet, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, nur bis zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen erfolgen darf. Diese Formulierung des Wortlauts macht deutlich, dass die benannte Verpflichtung nur zur provisorischen Sicherung der bevorstehenden oder in der Durchführung befindlichen „eigentlichen“ Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden darf. Indes stellen aber hier die einschlägigen Verpflichtungen z.B. in Gestalt der Ausgangsbeschränkung aber gerade die maßgebliche und dabei in massiver Weise grundrechtseinschränkende Schutzmaßnahme dar. Bei Stützung der Ausgangsbeschränkungen auf die benannte Regelung wird daher die in deren Wortlaut angelegte Zweckbindung wie auch der damit deutlich werdende und tatbestandlich allein zulässige „flankierende“ Hilfscharakter solcher Verpflichtungen missachtet.

 

Diese exemplarisch – und nicht abschließend – angeführten Angriffspunkte verdeutlichen, dass die von den beteiligten Hoheitsträgern in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen solche flächendeckenden und breitenwirksamen Maßnahmen nicht zu decken vermögen. 

 

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass in wesentlichen gesellschaftlichen Belangen zwingend das Parlament als unmittelbar gewähltes Staatsorgan die Verwaltung durch die Bereitstellung hinreichend bestimmter Regelungen rückanzubinden und im gehörigen Maße zu steuern hat (sog. Wesentlichkeitstheorie). Im Lichte des Parlamentsvorbehalts und der singulären grundrechtlichen Eingriffsintensität der erlassenen Maßnahmen kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass mit § 28 Abs. 1 IfSG oder auch anderen infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen solche ausreichend bestimmten und der Verwaltung die wesentlichen Maßgaben vorzeichnenden Regelungen bestehen. Im Ergebnis fehlt diesen Maßnahmen damit eine hinreichende parlamentsgesetzliche Grundlage. Eine etwaig erforderliche Entwicklungsoffenheit der in § 28 Abs. 1 IfSG – und insbesondere mit Satz 1 nur generalklauselhaft – enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen kann dem angesichts der Massivität der stattfindenden Grundrechtseingriffe ebenso wenig entgegengehalten werden wie die Eilbedürftigkeit solcher Maßnahmen, da das Parlament auch in solchen Fällen zur beschleunigten Gesetzgebung verpflichtet und in der Lage ist. 

 

Unzulässige Handlungsform

Die benannten Maßnahmen wurden überwiegend als Allgemeinverfügungen und damit als Verwaltungsakte statt als ebenfalls mögliche Rechtsverordnungen (§ 17 Abs. 4, § 32 IfSG) erlassen.

 

Die erlassenen Maßnahmen bilden jedoch abstrakt-generelle Regelungen, da sie eine unbestimmte Anzahl an Fällen und Personen betreffen. Eine etwaige vorläufige und letztlich noch offene zeitliche Einschränkung ändert hieran nichts. Solche Regelungen dürfen grundsätzlich nur in eine Rechtsnorm – hier etwa die Rechtsverordnung – und nicht in einen Verwaltungsakt Eingang finden. Es fehlt damit für den ausgeworfenen Regelungsgehalt letztlich an den konstituierenden Merkmalen eines Verwaltungsakts, was zur gerichtlichen Aufhebbarkeit der Maßnahmen führt. 

 

Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass mit dem Erlass dieser Maßnahmen als Verwaltungsakt der Rechtsschutz erheblich beschnitten wurde. Statt einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollfrist von einem Jahr muss nunmehr innerhalb einer Frist von einem Monat der Rechtsbehelf gegen die Allgemeinverfügungen eingelegt werden. Da gegen Verwaltungsakte der Landesministerien als oberste Behörden ein Widerspruch grundsätzlich entbehrlich ist, muss in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unvermittelt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Da eine Klage höheren formalen und inhaltlichen Anforderungen als ein Widerspruch unterliegt, wirkt auch dieser Umstand hemmend auf die Wahrnehmung des den Betroffenen zustehenden Rechtschutzes. 

 

Unangesprochen blieben hier zahlreiche Unstimmigkeiten und Angriffspunkte hinsichtlich der Regelungensinhalte im Einzelnen. Erwähnt sei hier nur beispielhaft, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass in manchen Bundesländern zwar Getränkemärkte unter Auflagen geöffnet bleiben können, hingegen Baumärkte schließen müssen. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein Baumarkt infrastrukturell weniger bedeutsam („systemrelevant“) sein soll als ein Getränkemarkt, zumal z.B. die Erhaltung von Bausubstanz sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch gefahrenabwehrrechtlich in dringlichen Fällen von überragender Bedeutung sein kann und auch eine kurzfristige Verfügbarkeit für Private bzw. Verbraucher gesichert bleiben müsste. Insofern ist hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) naheliegend.



Staatshaftungsrechtliche Ansprüche 

In Betracht für eine Corona Entschädigung für Unternehmen kommen der bereichsspezifische Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG wie auch allgemeine Staatshaftungsansprüche in Gestalt der allgemeinen Aufopferungsansprüche und des Amtshaftungsanspruchs.

 

Bereichsspezifischer Entschädigungsanspruch nach § 65  IfSG

§ 65 IfSG lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt: 

 

(1) ¹Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.

 

Der Anwendungsbereich dieses Entschädigungsanspruchs bezieht sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf Maßnahmen gemäß §§ 16 und 17 IfSG, wobei nach der Systematik des Gesetzes diese Vorschriften Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten und die §§ 28 ff. IfSG Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten ermöglichen sollen. 

 

Nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen handelt es sich bei Verhütungsmaßnahmen um Vorfeldmaßnahmen, die sozusagen prophylaktisch als Teil der Gefahrenvorsorge bereits die Gefahrentstehung verhindern sollen, während es sich unter Zugrundelegung der hiesigen Gesetzessystematik bei Bekämpfungsmaßnahmen nur um solche handeln kann, die auf der Grundlage eines gewissen bereits konkret verdichteten Gefahrengrades erlassen werden.

 

Wie bereits ausgeführt werden von den hier diskutierten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen flächendeckend jedermann oder unter abstrakter Aufzählung pauschal z.B. gewisse Betriebstypen adressiert. Es liegt daher nahe, dass es sich materiell mangels jedweder Konkretisierungsleistung hinsichtlich der Gefahrenverantwortlichkeit um Maßnahmen ausschließlich oder zumindest auch im Verhütungsbereich handelt. Dementsprechend werden die einschlägigen Maßnahmen von den erlassenden Hoheitsträgern bisweilen auch kumulativ auf § 16 und § 28 IfSG und nicht nur – wie überwiegend – auf die letztgenannte Vorschrift gestützt. 


Die formal unzutreffende oder unvollständige Benennung der Ermächtigungsgrundlagen ändert aber nichts an der materiell-rechtlichen Bewertung des Regelungsgehalts der einschlägigen Maßnahmen als (Auch-)Verhütungsmaßnahmen. Insoweit wäre bei den erlassenen Maßnahmen der Anwendungsbereich des § 65 IfSG eröffnet, da die unzulängliche Benennung der Ermächtigungsgrundlage dem erlassenen Hoheitsträger nicht insoweit zum Vorteil gereichen darf, als er sich dadurch der entschädigungsrechtlichen Haftungsgrundlage trotz materieller Eröffnung ihres Anwendungsbereichs entziehen kann. Die mit einer Schließung oder einer Versiegung des Publikumsverkehrs verbundenen wirtschaftlichen Einbußen eines Unternehmens können dabei unter die Fallgruppe „anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil“ i.S.d. § 65 Abs. 1 IfSG subsumiert werden. Nach allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen fallen darunter insbesondere auch Ertragsverluste als Komponente des Substanzwerts eines Unternehmens.

 

Ungeachtet dessen, dass die erlassenen Maßnahmen im Verhütungsbereich liegen, bestehen die oben geäußerten Bedenken entsprechend auch gegen die Heranziehung der Ermächtigungsgrundlage des § 16 IfSG zur Rechtfertigung der erlassenen Maßnahmen. Mit Blick auf die Eingriffsintensität dieser Maßnahmen und der Wesentlichkeit der damit berührten Belange, des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgrundsatzes bedürfte es hier einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Eingriffsvoraussetzungen näher ausdekliniert und nicht nur bei unbestimmten generalklauselhaften Begriffen verbleibt. Dabei bleibt es auch unter Zugrundelegung dieser Sichtweise bei einer Anwendbarkeit des § 65 IfSG (analog) bzw. der allgemeinen Aufopferungsansprüche, da gerade bei einer Überstrapazierung der bestehenden Ermächtigungsgrundlagen im Verhütungsbereich erst recht eine Entschädigung gegeben sein muss. 

 

Allgemeine Aufopferungsansprüche

Die allgemeinen Aufopferungsansprüche setzen im Wesentlichen die Beeinträchtigung spezifischer Rechte oder Rechtsgüter, namentlich des Eigentums, des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit und ein damit verbundenes Sonderopfer des Betroffenen voraus. 

 

Zunächst muss das Verhältnis der allgemeinen Aufopferungsansprüche zu deren bereichsspezifischer Ausprägung in § 65 IfSG geklärt werden. Dabei ist nicht erkennbar und auch schwerlich begründbar, dass diese Vorschrift insbesondere im Falle rechtswidriger seuchenschutzrechtlicher Maßnahmen abschließend sein soll. Soweit ersichtlich bezieht sich eine Ausschlusswirkung allenfalls auf die rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Inanspruchnahme, und dies im Besonderen von Personen, die eine Zustandsverantwortlichkeit für solche Gegenstände trifft, denen eine infektionsschutzrechtliche Gefährlichkeit anhaftet.   

 

Insoweit erscheinen die allgemeinen Aufopferungsansprüche vor allem bei Vorliegen rechtswidriger Maßnahmen als eröffnet. 

 

Als spezifisches verletztes Recht kommt hier das in Art. 14 GG verbürgte Eigentum in Betracht. Hierunter fällt auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Auch wenn die Rechtsprechung die genaue diesbezügliche Reichweite des Grundrechtsschutzes bislang noch offen gelassen hat, so hält sie doch daran fest, dass der eigentumsrechtliche Grundrechtsschutz für den Gewerbebetrieb so weit reicht wie der Schutz seiner Grundlagen. Insbesondere im Falle einer Existenzgefährdung oder -vernichtung sind die im Gewerbebetrieb verkörperten einzelnen eigentumsrechtlich geschützten körperlichen und immateriellen Vermögenswerte von einer weitgehenden Entwertung betroffen, sodass der grundrechtliche Eigentumsschutz zu aktivieren ist. Da die Rechtsprechung den nach Art. 14 GG bestehenden Grundrechtsschutz des Gewerbebetriebs als funktionale Einheit noch nicht abschließend ausdekliniert hat, kommt aber auch bei Beeinträchtigungen unterhalb der vorbenannten Betroffenheitsschwelle die Inanspruchnahme des grundrechtlichen Schutzes in Betracht.  

 

Das im Rahmen dieses Anspruchs verlangte Sonderopfer des Betroffenen wird im Falle rechtswidrigen hoheitlichen Handelns indiziert und beruht im Übrigen wesentlich auf zwei für den Einzelfall untereinander abzuwägenden Begründungssträngen. Ein Sonderopfer entspringt einerseits einer Abhebung der Betroffenheit des Anspruchsstellers im Vergleich zu anderen betroffenen Personen oder Gruppen (Gleichheitssatz), andererseits der Schwere der Betroffenheit als solche (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Soweit die Rechtsprechung – insbesondere in Fällen des hier nicht einschlägigen Legislativunrechts – zur Ablehnung eines Sonderopfers teilweise darauf abstellt hat, dass es bei gehäuft auftretenden Sachverhalten an der singulären Abhebung der Betroffenheit im Vergleich zu anderen ebenfalls Betroffenen fehle und der Aufopferungsanspruch zudem nicht als Ausgleichs- bzw. Korrekturmechanismus für politische Lastenverteilungsentscheidungen fungieren könne, so erscheint dies im hiesigen Falle im Ergebnis nicht als durchschlagend.

Mit den erlassenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen werden Unternehmen massiv belastet. Hierbei stechen die gerade auf Publikumsverkehr angewiesenen Betriebe erheblich hervor. Insofern kann etwa für diese spezifische und aussonderbare Gruppe des Wirtschaftslebens ohne Weiteres durchaus von einer besonderen und abgehobenen Aufopferungsleistung gesprochen werden. Sofern die Vergleichsgruppen aus einem gesamtgesellschaftlichen Kontext betrachtet werden, können aber auch andere zahlreiche Betriebstypengruppen in eine gesonderte Aufopferungsstellung gerückt werden.

 

Dabei erscheint es rechtlich als schwer begründbar, alleine aufgrund der quantitativen Breitenwirkung der eingetretenen Einbußen und rein rechtspolitischer Erwägungen den Betroffenen Aufopferungsansprüche abzusprechen. Denn die Grenzziehung, ab wann nun die Grenze zum politischen Lastenverteilungskorrekturmechanismus überschritten sein soll, ist rechtlich kaum operationalisierbar und begegnet auch der wertungswidersprüchlichen Anreizwirkung, dass der Staat im Falle rechtswidriger hochintensiver Eingriffe nur auf deren ausreichende Breitenwirkung achten muss, um sich Aufopferungsansprüchen entziehen zu können. Ob die entsprechenden Betriebe nun – bei denkbaren weitaus früheren und effektiveren staatlichen Maßnahmen – lediglich vereinzelt in manchen Stadtteilen, vermehrt in einzelnen Städten, innerhalb einzelner Bundesländer oder bundesweit rechtswidrig in Anspruch genommen werden, kann aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied machen, will sich das entscheidende Gericht nicht selbst zum politischen Entscheidungsträger hochschwingen.

 

Im Ergebnis ist daher in der vorliegenden Konstellation maßgeblich auf den Begründungsstrang der besonderen Schwere zur Bestimmung des Sonderopfers abzustellen, die hier vielfach anzunehmen zu sein wird. Allenfalls mag man unter Außerachtlassung der quantitativen Breitenwirkung zudem eine abgehobene Belastung im Verhältnis zu anderen Gruppen des Wirtschaftslebens oder der Gesellschaft für geboten halten, wobei hier aber abgesehen von offensichtlich besonders belasteten Betriebstypen eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung der Vergleichsgruppen bestünde. 

Die Entschädigung bezieht sich auf eine angemessene Substanzentschädigung, wobei bei Unternehmen auch der Ertragsverlust als Komponente des unternehmerischen Substanzwerts entschädigungsfähig ist. 



Amtshaftungsanspruch

Der Amtshaftungsanspruch für Corona Entschädigungen für Unternehmen setzt im Wesentlichen die schuldhafte Verletzung einer individualschützenden Amtspflicht voraus, die zu einem zurechenbaren Schaden bei dem Betroffenen geführt hat.

 

Unter Zugrundelegung der Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Maßnahmen ist eine solche Amtspflichtverletzung hier gegeben. Bereits die oben angeführten Rechtswidrigkeitsgründe (unzureichende Ermächtigungsgrundlage, fehlerhafte Handlungsform) führen zu einer Haftungsbegründung. 

 

Der Erlass einer Allgemeinverfügung, die insbesondere eine Schließungsanordnung gegenüber dem betroffenen Betrieb enthält und einer hinreichenden Rechtsgrundlage ermangelt, begründet einen Verstoß gegen die anerkannte Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln. Es versteht sich von selbst, dass eine hinreichende Rechtsgrundlage – zumal mit solch einer Eingriffsintensität  – elementare Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist. Hierdurch wird auch in die grundrechtlich  (Art. 12, 14 und 2 GG)  und einfachgesetzlich (§ 1 GewO) geschützte unternehmerische Betätigung ohne die gebotene Rechtfertigung eingegriffen.

Die individualschützende Ausrichtung der hier verletzten Amtspflichten ist schwerlich von der Hand zu weisen. Sofern die Rechtsprechung darauf abstellt, dass eine Grundrechtsverletzung alleine noch nicht genügt, um an diesem Punkt zur Haftungsbegründung des Amtshaftungsanspruchs zu gelangen, muss berücksichtigt werden, dass es sich um eine Rechtsprechungslinie handelt, die sich vornehmlich auf die (überkommene) Einschränkung der Haftung für (parlamentarisches) Legislativunrecht bezieht. Hier steht jedoch eine Amtshaftung wegen Administrativunrecht im Raum. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner Zweckrichtung maßgeblich auf die Interessen der Allgemeinheit abzielt, ändert sich hieran nichts. Die Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze – kein Grundrechtseingriff ohne hinreichende parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung etc. – beansprucht einen verfassungsunmittelbaren individualschützenden Gehalt zugunsten des vom Eingriff Betroffenen. Eine Aushebelung der mit der Haftungsvoraussetzung der individualschützenden Ausrichtung der verletzten Amtspflicht intendierten Filterfunktion ist hier daher nicht gegeben. 

Dies gilt ohne Weiteres für Betriebe, die unmittelbar von einer Schließungsanordnung adressiert werden. Aber auch für solche Unternehmen, die zwar unter Auflagen weiterhin geöffnet haben dürfen, aber aufgrund der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen mit einem Versiegen des Publikumsverkehrs konfrontiert werden, kann nichts anderes gelten. Auch hier spräche eine auf die Allgemeinheit abzielende Schutzrichtung des Infektionsschutzgesetztes nicht gegen die Haftungsbegründung. Aufgrund der massiven, vorhersehbaren und quasi-unmittelbaren Betroffenheit der Unternehmen durch diese Maßnahmen müssen diese in den verfassungsunmittelbaren Schutzkreis der Amtspflichten der handelnden Hoheitsträger einbezogen werden, der mit dem Gebot der Einhaltung elementarer rechtstaatlicher Grundsätze eröffnet wird. Eine rein formale Unterscheidung danach, ob die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens als unmittelbarer Adressat einer Schließungsanordnung unterbunden oder quasi-unmittelbar durch  Einwirkung auf den Publikumsverkehr „abgewürgt“ wird, kann aus materieller Sicht keine divergierende haftungsrechtliche Behandlung rechtfertigen.

Als ersatzfähige Schadenspositionen kommen u.a. der entgangene Gewinn und bei einer Existenzvernichtung ferner der Wert des insolventen Unternehmens in Betracht. Aber auch Aufwendungen, die zwecks Schadensabwendung oder Schadensminimierung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung für erforderlich gehalten werden durften – z.B. Kosten für die erfolg- oder im Ergebnis nutzlose Beantragung von staatlichen oder sonstigen Unterstützungszuwendungen –, können ersatzfähig sein.

Geltendmachung

Die vorbenannten Staatshaftungsansprüche für eine Corona Entschädigung für Unternehmen können nur geltend gemacht werden, wenn zuvor die Rechtsbehelfe gegen die beeinträchtigenden Maßnahmen selbst bemüht wurden (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Sowohl der Eilrechtsschutz als auch der Rechtsschutz in der Hauptsache müssen hierbei grundsätzlich beschritten werden. Die Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen selbst müssen dabei vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Staatshaftungsansprüche vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

 

Bei als Allgemeinverfügung erlassenen Maßnahmen – was überwiegend der Fall ist – ist daher zur Sicherung der finanziellen Ansprüche sowohl unverzüglich ein Eilantrag nach § 80 VwGO zu stellen als auch ein Widerspruch und bei dessen Erfolglosigkeit eine Anfechtungsklage innerhalb der jeweiligen Monatsfrist gegen die Allgemeinverfügung zu erheben. Bei von Landesministerien erlassenen Allgemeinverfügungen ist dabei ein Widerspruch grundsätzlich nicht möglich, da der Verwaltungsakt von der obersten 

Behörde erlassen wurde. Daher muss in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung bereits Klage erhoben werden. 

 

Soweit die Maßnahmen in Gestalt von Rechtsverordnungen erlassen wurden, ist ebenso ein unverzüglicher Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO geboten wie auch innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache zur Sicherung der Staatshaftungsansprüche anzustrengen.

 

Falls Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder von den besprochenen Maßnahmen betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hierfür haben wir eine Anlaufstelle unter www.corona-entschädigung.net eingerichtet.

Ihre


Bernsdorf Düe Varentsov Rechtsanwälte 

Bernsdorf Düe Varentsov Rechtsanwälte

Deutschland

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